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Schenkungs- und Erbschaftsteuer in Andalusien

Blog von: HF Marbella am 02/27/2023
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Da in Spanien die Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Besteuerungshoheit der Regionen unterliegt, konnte die konservative Landesregierung von Andalusien erhebliche Verbesserungen der in Ihren Bereich fallenden Steuerfälle gegenüber den anderen Regionen festsetzen.
So erhalten seit dem 11.04.2019 Kinder und Ehegatten eine Begünstigung von 99% auf die festzusetzende Steuer, was faktisch zu einem Wegfall dieser Steuer bei dieser Gruppe führt.

Wer ist begünstigt?

Den Entlastungsbetrag erhalten die Personen, die in der Gruppe 1 oder 2 des Gesetzes genannt sind. Dazu gehören im ersten Grad Verwandte, also Kinder, Enkel und Urenkel auch wenn sie adoptiert wurden. Auch der Vermögensübergang zu Eltern oder Großeltern ist dadurch begünstigt. Desweiteren betrifft die Regelung auch Ehegatten, wobei eingetragene Lebensgemeinschaften ebenfalls begünstigt sind. Diese müssten allerdings im andalusischen „registro de parejas de hecho“ eingetragen sein.
Gilt das auch für Nichtansässige?

Zwar werden im Ausland Ansässige Personen nicht von Andalusien, sondern vom spanischen Zentralstaat besteuert, trotzdem können diese, aufgrund einer vom Gesetz eingeräumten Option wählen, ob sie nach den allgemeinen spanischen Regelungen oder nach denen der Region besteuert werden wollen, in der der Vermögensanfall belegen ist.
Soweit also z.B. ein in Deutschland ansässiger Erbe Grundbesitz in Andalusien erbt, kann er die Anwendung der vorgenannten günstigen Regelungen wählen.

Was ist zu beachten?

In jedem Fall muss natürlich geprüft werden, ob noch eine Steuerpflicht in anderen Staaten vorliegt. Deutschland besteuert z.B. alle Erbschaften und Schenkungen, wenn auch nur einer der beiden Beteiligten (Erbe oder Erblasser bzw. Schenker oder Beschenkter) dort ansässig ist, auch wenn die vererbte Immobilie in Spanien belegen ist. In diesem Fall fällt deutsche Steuer an, soweit die entsprechenden deutschen Freibeträge (z.B. bei Kindern 400.000,- €) überschritten sind.

Bei Schenkungen ist desweiteren zu beachten, dass diese notariell vor Geldfluss erfolgen müssen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung. Soweit es sich dabei um liquide Mittel handelt, muss auch deren Herkunft (im notariellen Dokument) erklärt werden.

Es ist dabei dringend zu empfehlen, diese Urkunde vor einem spanischen Notar zu unterzeichnen.
Außerdem ist die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten bei Erbschaften und einem Monat bei Schenkungen abzugeben, auch wenn keine Steuer entsteht.

Verbesserungen seit dem 01.01.2022:

Zum 01.01.2022 wurden die allgemeinen Steuersätze für die Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich reduziert. Außerdem entfällt seit diesem Zeitpunkt der Zuschlag, der bisher von Personen zu zahlen war, die bereits vor der Zuwendung über erhebliche finanzielle Mittel verfügten. Diese Erleichterungen wirken sich zwar aufgrund der bereits vorher bestehenden 99% – igen Steuerbefreiung bei in direkter Linie Verwandten und Ehegatten kaum aus, bedeuten aber einen erheblichen Vorteil für die Steuerklassen 3 (Verwandte in zweiter oder dritter Linie) und 4 (sonstige).
Der Spitzensteuersatz für den 800.000,- € übersteigenden Erwerbsanteil vermindert sich bei diesen beiden Steuerklassen dabei von vorher 69 % bzw. 87 % auf 39% bzw. 49 % des Wertes.

Bewertung von Immobilien:

Immobilienübertragung im Erb- oder Schenkungswege sind steuerlich mit dem Marktwert zu versteuern.
Seit dem 01.01.2022 wurden spanienweit Referenzwerte für jede einzelne Immobilie erstellt. Dieser Wert gilt als Mindestwert der in der Erklärung anzusetzen ist. Soweit der tatsächliche Wert niedriger ist kann dieser durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens angesetzt werden. Soweit das Finanzamt dieses nicht akzeptiert und in einem Gegengutachten einen höheren Wert ermittelt, kann noch ein dritter unabhängiger Gutachter zur definitiven Entscheidung herangezogen werden.

Andere Steuern

Die bei Übertragung von Grundbesitz anfallende gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal) ist auch im Schenkungs- und Erbfall zu entrichten. Eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung erfolgt, soweit beim Schenker / Erblasser keine Wertsteigerung bzw. nur eine geringe Wertsteigerung seit dessen eigenem Erwerb eingetreten ist. Die Besteuerung nach dieser Option ist aber im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe ausdrücklich zu erklären.

Bei Schenkungen ist besonders zu beachten, dass der Schenkungsvorgang steuerlich wie eine Veräusserung anzusehen ist. Der Schenker, unabhängig davon, ob er in Spanien ansässig ist oder nicht, muss daher immer eine Einkommensteuererklärung diesbezüglich abgeben.
Soweit der Marktwert der Immobilie im Schenkungszeitpunkt den ehemaligen Anschaffungswert übersteigt, ist die darauf entfallende Einkommensteuer zu entrichten.

Im Erbfall entfällt diese Besteuerung aufgrund einer speziellen Befreiung im Einkommensteuergesetz.
Aufgrund der potenziell hohen Steuerbelastung insbesondere auch bei Nichtbeachtung formeller Erfordernisse und aufgrund ständig erfolgender Änderungen der Steuergesetze und Rechtsprechung ist es dringend zu empfehlen, vor Erstellung eines Testaments oder Durchführung der Schenkung einen entsprechend spezialisierten Steuerberater zu kontaktieren.

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